Die anhaltende Trockenheit führt vielerorts zu akutem Futter- und Wassermangel. Um die landwirtschaftlichen Betriebe zu entlasten, können die Kantone verschiedene Ausnahmemassnahmen für die Sömmerung bewilligen, ohne dass Direktzahlungen gekürzt werden.
Die ganze Schweiz ächzt unter der Trockenheit, und nennenswerte Niederschläge sind weiterhin nicht in Sicht. Vor allem der zweite Grasaufwuchs wurde durch den fehlenden Regen und die hohen Temperaturen fast komplett ausgebremst. Um die Folgen von Futter- und Wassermangel abzufedern, hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bestätigt, dass auf Stufe der Direktzahlungsverordnung (DZV) verschiedene Ausnahmemassnahmen möglich sind. Die Basis dafür bildet Artikel 106, der Abweichungen von den Produktionsvorgaben aufgrund von höherer Gewalt vorsieht.
In diesem Jahr können die Kantone unter anderem vorzeitige Abalpungen oder die ausserordentliche Zufuhr von zusätzlichem Futter auf die Alp bewilligen. Da vielerorts die Tal- und Heimbetriebe noch stärker vom Futtermangel betroffen sind als die Alpbetriebe, ist es ratsam, die Tiere zur Entlastung möglichst lange auf der Alp zu belassen.
Für Alpen, die noch über genügend Tränkewasser und Weidefutter verfügen, haben die Kantone zudem die Möglichkeit, eine Überbestossung zuzulassen. Falls dadurch der Tierbesatz 110 % der verfügten Normalstösse überschreiten sollte, kann gemäss BLW dennoch auf Direktzahlungskürzungen verzichtet werden.
Zuständig für den Vollzug dieser flexiblen Ausnahmemassnahmen sind die Kantone. Der Schweizerische Alpwirtschaftliche Verband (SAV) rät Betrieben, die beispielsweise von einer Überbestossung profitieren möchten, sich direkt bei ihrem kantonalen Direktzahlungsamt zu melden, um die genauen Modalitäten abzuklären.
Mehr Infos finden Sie direkt auf der Website des Schweizer Alpwirtschaftlichen Verbandes (SAV).
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