Seit dem 26. April 2024 gelten strengere Anforderungen an die Sicherheit von Frontladern. Die bisherige «Vermutungswirkung» der Normen reicht nicht mehr aus. Was bedeutet das konkret für die Beschaffung neuer Maschinen und den Arbeitsschutz im Lohnunternehmen? Die Stiftung agriss schaft einen Überblick.
Ein Moment der Unachtsamkeit oder ein ruckartiges Manöver genügt, und eine Last kann vom Frontlader in Richtung Kabine stürzen. Für Lohnunternehmer, die Verantwortung für die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden tragen, ist dies ein kritisches Szenario. Eine aktuelle Änderung im EU-Recht, die auch Auswirkungen auf den Schweizer Markt hat, schliesst nun eine langjährige Sicherheitslücke.
Bisher konnten sich Hersteller auf die Norm «SN EN 12525» berufen. Wer diese einhielt, erfüllte automatisch die Maschinenrichtlinie – die sogenannte «Vermutungswirkung» griff. Doch die Praxis zeigte, dass die alte Norm keine ausreichenden Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände forderte.
Mit dem EU-Durchführungsbeschluss 2024/1256 wurde diese Vermutungswirkung per 26. April 2024 aufgehoben. Das bedeutet: Hersteller können sich beim Thema Fahrerschutz nicht mehr blind auf die alte Norm stützen.
Für alle Frontladermodelle, die seit dem Stichtag produziert oder verkauft werden, gilt:
Die Lösung liegt meist in einer geeigneten Schutzstruktur am Frontlader selbst oder einer zertifizierten Schutzkabine (bzw. einem FOPS-Schutzaufbau) am Traktor.
Für Betriebsleiter ergeben sich daraus zwei zentrale Handlungsfelder:
Auch die beste Technik ersetzt nicht den gesunden Menschenverstand. Instruieren Sie Ihre Mitarbeitenden regelmässig zu folgenden Punkten:
Mehr Infos zur Maschinensicherheit finden Sie auf agriss.ch.
Quelle: Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL)
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