Ein landwirtschaftlicher Lohnbetrieb mit acht Mitarbeitenden, darunter mehrere in Teilzeit, will seine Werkstattarbeiten für Dritte von 0,5 auf maximal 10% des Gesamtumsatzes ausbauen. Dafür sollen ein Werkstattchef (Mechaniker EFZ) zu 100% und zwei Teilzeitmitarbeitende zu je 30% angestellt werden.

Der Lohnbetrieb orientiert sich bisher an den Anstellungsempfehlungen des Verbandes Lohnunternehmer Schweiz. Cyrine Zeder, Leiterin Sekretariat der Paritätischen Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM), beantwortet unsere Fragen.
Gilt die Werkstatt bei einem Drittumsatz von maximal 10% weiterhin als nicht unterstellter Regiebetrieb des Lohnunternehmens, sofern der Fokus auf der Eigenwartung liegt?
Der Anteil am Gesamtumsatz ist nur von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um klar abgrenzbare Tätigkeiten handelt. Bei einem Lohnunternehmen ist das wegen der Verrechnung gegenüber Dritten klar gegeben. In diesem Fall ist die Unterstellung zwingend.
Falls die beiden Teilzeitmitarbeitenden mit Pensen unter 30 % ebenfalls für Drittkunden tätig werden: Müssen für diese Mitarbeitenden zwingend die Bestimmungen des LGAV Metallgewerbe angewendet werden, während für das restliche Personal weiterhin die Empfehlungen des Lohnunternehmerverbands gelten?
Werden Arbeiten für Dritte ausgeführt, unterstehen die betreffenden Arbeitnehmenden grundsätzlich dem LGAV für das Metallgewerbe. Der Vollzugskostenbeitrag wird jedoch erst ab einem Anstellungsgrad von 40% erhoben.
Würde bereits die reine Ausführung von Drittarbeiten durch diese Teilzeitmitarbeitenden eine generelle Kautionspflicht für den Betrieb auslösen, obwohl der Hauptzweck des Unternehmens weiterhin im Lohnbetrieb liegt?
Ja. Sobald Arbeiten gegenüber Dritten ausgeführt werden,
gilt unabhängig vom Umfang der LGAV mit der entsprechenden Kautionspflicht.
Wie hoch fällt diese Kaution aus, und welche Vollzugskostenbeiträge werden bei Mitarbeitenden mit weniger als 40% Pensum fällig?
Die Kaution beträgt 5000 Fr bis zu einem Gesamtauftragswert von 20000 Fr. Liegt der Auftragswert gegenüber Dritten über 20000 Fr, steigt die Kaution gemäss Anhang 15 des LGAV auf 10000 Fr.
Gibt es darüber hinaus weitere Konsequenzen?
Ja. Es gelten alle rechtlichen Verpflichtungen, die mit dem LGAV zusammenhängen.
Die Antwort der PLKM ist eindeutig: Nicht der Anteil des Drittumsatzes ist ausschlaggebend, sondern die Tatsache, dass überhaupt klar abgrenzbare Werkstattarbeiten für Dritte erbracht und verrechnet werden. Damit kann der LGAV Metallgewerbe bereits bei einem kleinen Umfang solcher Arbeiten greifen – inklusive Kautionspflicht und weiterer rechtlicher Verpflichtungen.
Für Lohnunternehmen ist das brisant: Schon ein begrenztes Werkstattgeschäft gegen aussen kann arbeitsrechtlich mehr auslösen als erwartet.
Cyrine Zeder, Leiterin Sekretariat der Paritätischen Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) plkm.ch; metallunion.ch
Autor: Jürg Vollmer
Dieser Artikel ist im Agroluchs 35 1-2026 erschienen.
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